Wer darf mit wem was rudern?

Im Einer auf dem Rhein-Herne Kanal zehn Meter vom Ufer entfernt hat man weltweit den Corona-sichersten Aufenthaltort überhaupt. Das ist bisher unbestritten und hat sich sogar mittlerweile in der NRW-Staatskanzlei durchgesetzt.

Für alle weiteren Fragen wendet man sich an die Corona-Schutzverordnung in der aktuell gültigen Form vom 20.Mai 2020.Dort heißt es zu der Frage „wer darf mit wem im öffentlichen Raum zusammentreffen“ –

wobei zu dem Zweck des Zusammentreffens nichts gesagt ist. Es kann also auch das gemeinschaftliche Rudern sein:


§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren
aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

handelt.

Eine Abstandsregel gilt für diese Personen nicht!

Theoretisch ist also der Achter, gebildet aus zwei Familien-Vierern, möglich – wobei die vier Familienmitglieder aber jeweils in einer häuslichen Gemeinschaft leben müssen. Allein die Verwandtschaft reicht nicht aus! Also: die getrennt lebenden Eltern zusammen mit zwei Kindern: im Vierer ja, im Achter mit einem weiteren Familienvierer zusammen:nein.

Realitätsnäher dürfte sein, dass zwei Paare zusammen in einem Vierer rudern möchten. Vier ansonsten alleinlebende Einzelpersonen: geht nicht! Die beiden Paare müssen schon jeweils in häuslicher Gemeinschaft wohnen, Namensgleichheit ist keine Voraussetzung!

Damit man nun erkennen und im Zweifelsfall nachvollziehen kann, wer mit wem in häuslicher Gemeinschaft wohnt, muss diese im Fahrtenbuch durch eine umschließende Klammer kenntlich gemacht werden. Bleibt diese Klammer aus, werden die Ordnungsbehörden im Zweifelsfall von vier Einzelpersonen ausgehen.Deren gemeinsames Rudern in einem Vierer wäre aber durch die Corona-Schutzverordnung nicht gedeckt und würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Allerdings könnten diese vier Personen in einem Skull-Achter rudern, wo zwischen den einzelnen Ruderern ein Platz frei bleibt, also die Plätze 1,3,5,7 und der Steuermannsplatz besetzt sind. Zu dieser Lösung führt § 9 (4) der Corona-Schutzverordnung:

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in
öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz
2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen.
Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen (ausgenommen Toiletten), Umkleide-, Gesellschafts-
und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch

Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der
Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Dazu muss man wissen, dass in Ruderbooten die Entfernung zwischen zwei Dollenstiften 140 cm beträgt – und eben nicht 150cm, wie in §9 (4) gefordert.Aber beim doppelten Abstand kann ja nichts passieren.

Ist das so? An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es mit einiger Wahrscheinlichkeit so ist, dass aber ein wissenschaftlicher Beweis für diese These bisher nicht erbracht ist.

Man sieht also:Auch wenn man sich nach den Buchstaben des Gesetzes richtet bleiben nach den neuesten Lockerungen einige Möglichkeiten, unseren Rudersport wieder auszuüben.